Das BVU, Rechtsabteilung, entgegnet diesen Vorbringen zu Recht, dass sich der Beschwerdeführer auf die Stellungnahme der kantonalen Fachstelle im Beschwerdeverfahren BVURA.20.199 beziehe, welches Gegenstand des Entscheids des Regierungsrats Nr. 2021-000616 vom 26. Mai 2021 gewesen sei. Er verkenne dabei, dass sich die damalige Stellungnahme auf ein anderes Projekt bezogen habe und sich die kantonale Fachstelle im Rahmen der kantonalen Zustimmung vom 2. August 2023 (BVUAFB.23.15) zum nun vorliegenden Projekt erneut geäussert habe.