Im Weiteren liegt auch keine Konstellation vor, in der das kantonale Recht nach Ablauf einer gewissen Mindest-Geltungsdauer des Nutzungsplans einen Anspruch auf Überprüfung der Nutzungsplanung unabhängig von erheblich geänderten Verhältnissen einräumen würde. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_543/2016 vom 13. Februar 2017, Erw. 2.3, sowie auf BGE 120 Ia 227, Erw. 2a und 2e (vgl. Beschwerde, S. 17) verfängt nicht. - 21 -