21 Abs. 2 RPG überwiegt (siehe Erw. II/7.2.3; vgl. im Übrigen auch AGVE 1999, S. 285, Erw. 3 [S. 290]). Die Anforderungen für eine akzessorische Überprüfung der Nutzungsplanung sind vorliegend jedoch nicht erfüllt (siehe Erw. II/6.3.3).