kommunales Recht ist von den Behörden aller Stufen vorfrageweise zu überprüfen. Der Beschwerdeführer übersieht, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Zonenpläne zwischen Rechtssatz und Verfügung stehende Anordnungen besonderer Natur sind, auf welche teils die für generell-abstrakte Normen geltenden, teils die für Verfügungen massgebenden Grundsätze anzuwenden sind (vgl. BGE 106 Ia 383, Erw. 3c). Nutzungspläne werden – wie bereits dargelegt – prozessual wie Verfügungen behandelt.