8. Der Beschwerdeführer beruft sich auf § 2 Abs. 2 VRPG (vgl. Beschwerde, S. 17), welche Bestimmung besagt, dass Regierungsrat und Verwaltungsjustizbehörden gehalten sind, Erlassen die Anwendung zu versagen, die Bundesrecht oder kantonalem Verfassungs- und Gesetzesrecht widersprechen; kommunales Recht ist von den Behörden aller Stufen vorfrageweise zu überprüfen.