scheid, S. 13). Die Parzelle liegt nicht in der Weilerzone ausserhalb Baugebiet, sondern in der in der Gewerbezone (d.h. einer Bauzone), welche auch im Richtplan (weiterhin) als Siedlungsgebiet festgesetzt ist. Dass das auf der Parzelle Nr. aaa (in der Gewerbezone) geplante Bauvorhaben dem Richtplan widerspricht, trifft somit nicht zu. Die erwähnte erforderliche Anpassung der Nutzungsplanung betrifft einzig die angrenzende Weilerzone. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Planungszone oder Bausperre (betreffend die Parzelle Nr. aaa) verfangen schon aus diesem Grund nicht.