7.3. Die Vorinstanz hielt fest, dass die Nutzungsplanung hinsichtlich der derzeitigen Weilerzone sowohl hinsichtlich ihres Umfangs als auch der Zonenbestimmungen (§ 26 BNO) angepasst werden müsse, da sie nicht mehr den Vorgaben im Richtplan (Planungsanweisung 2 des Kapitels S. 1.6 "Weiler") entspreche. Zur Umsetzung der Richtplananweisungen bestehe eine Frist von fünf Jahren ab Beschluss des revidierten Richtplankapitels S 1.6 (§ 30a Abs. 1 BauG), mithin bis 27. Juni 2028 (angefochtener Entscheid, S. 13). Inwiefern diese Ausführungen falsch sein sollen, ist nicht ersichtlich.