Die Vorinstanz übergehe dabei indes, dass der Gemeinderat aufgrund der Richtplanwidrigkeit eine Planungszone bzw. eine Bausperre hätte erlassen müssen (§ 30a Abs. 1 BauG). In der Botschaft zur Einführung von § 30a BauG werde ausgeführt, dass wenn ein Bauvorhaben anstehe, das einen Widerspruch zum Richtplan schaffe, der Gemeinderat eine Planungszone erlassen oder eine Bausperre verfügen müsse (vgl. Beschwerde, S. 16; Duplik, S. 8 f.).