7. 7.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe festgehalten, dass die Nutzungsplanung nicht mehr dem Richtplan entspreche und angepasst werden müsse. Die Vorinstanz gewähre dem Gemeinderat jedoch gestützt auf § 30a Abs. 1 BauG eine fünfjährige Frist zur Umsetzung. Die Vorinstanz übergehe dabei indes, dass der Gemeinderat aufgrund der Richtplanwidrigkeit eine Planungszone bzw. eine Bausperre hätte erlassen müssen (§ 30a Abs. 1 BauG).