Bei einer Gesamtbetrachtung lässt sich demnach festhalten, dass das (revidierte) Baugesuch vor Ablauf der für die Planbeständigkeit massgeblichen 15-jährigen Frist eingereicht wurde. Zudem haben sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der Festsetzung des Nutzungsplans nicht derart wesentlich verändert, dass sich der Plan als nicht mehr rechtmässig erweisen würde. Die Voraussetzungen für eine akzessorische Überprüfung der kommunalen Nutzungsplanung sind nicht erfüllt. Die Interessen der Rechtssicherheit und der Planbeständigkeit überwiegen dasjenige an der akzessorischen Prüfung.