3.6 und 3.10). Nichts anderes könne hinsichtlich der Umsetzung von BGE 135 II 209 bzw. Art. 4a aVISOS im Richtplan 2017 gelten (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.405 vom 14. Januar 2025, Erw. II/3.4.2). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Planungsanweisung 1.2 des Kapitels S 1.5 "Ortsbilder, Kulturgüter und historische Verkehrswege" des Richtplans kann demnach nicht als relevante Veränderung der Verhältnisse angesehen werden.