rücksichtigung in der Nutzungsplanung für die Kantone und Gemeinden klärte) sowie Art. 4a der altrechtlichen Verordnung vom 9. September 1981 über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (aVISOS) (bzw. heute Art. 11 VISOS) nicht als ausreichende nachträgliche Entwicklung für eine vorfrageweise Überprüfung der Nutzungsplanung auf die Vereinbarkeit mit dem Bundesinventar eingestuft werden könnten (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.405 vom 14. Januar 2025, Erw. II/3.4.2 mit Hinweis auf Urteile des Bundesgerichts 1C_572/2022 vom 2. November 2023, Erw. 3.1.5 sowie 1C_643/2020 vom 7. Januar 2022, Erw. 3.6 und 3.10).