Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Gemeinden hätten gemäss Richtplan mit planerischen Instrumenten für eine angemessen Umsetzung der Ziele des ISOS zu sorgen (mit Hinweis auf die Planungsanweisung 1.2 des Kapitels S 1.5 "Ortsbilder, Kulturgüter und historische Verkehrswege" des Richtplans) und darin eine nachträgliche wesentliche Veränderung der Verhältnisse sieht, verfängt dies ebenfalls nicht. In einem erst kürzlich gefällten Entscheid vom 14. Januar 2025 erörterte das Verwaltungsgericht, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts der Entscheid BGE 135 II 209 (welcher die Bedeutung des ISOS und die Pflicht zu dessen Be-