Inwiefern die vom Beschwerdeführer erwähnte Einführung von § 30a Abs. 2 (richtig wohl: Abs. 3) BauG (Inkrafttreten: 1. Mai 2017 [AGS 2017/4- 04]) – gemäss welcher Bestimmung der Gemeinderat eine Planungszone oder eine Bausperre anordnet, wenn ein Bauvorhaben den Richtplan verletzt und der Nutzungsplan anpassungsbedürftig ist – im Hinblick auf den zu beurteilenden Fall zu einer relevanten Änderung der Verhältnisse geführt haben soll, ist im Weiteren nicht ersichtlich. Das Bauvorhaben ist in einer Gewerbezone geplant, welche im Richtplan als Siedlungsgebiet festgesetzt ist; es ist damit nicht "richtplanwidrig" (siehe dazu auch Erw. II/7). - 18 -