Dass und inwiefern die Bauzonen von Q._____ im Sinne der RPG-Teilrevision "überdimensioniert" wären (und die fragliche Gewerbezone deswegen allenfalls rückgezont werden müsste), wird vom Beschwerdeführer indes nicht dargelegt und ist aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich. Eine relevante Veränderung ergibt sich bezüglich der fraglichen Gewerbezone auch nicht aufgrund der stattgefundenen Verschärfung der Vorgaben des Bundes für die Weilerzonen. Der Kanton Aargau nahm zwar im Rahmen des ersten Pakets der Gesamtüberprüfung und Anpassung des Richtplans (Kantonaler Richtplan, Überprüfung und Aktualisierung Paket 1 [GÜP 1], Anpassung; vom Grossen Rat am 27. Juni 2023 genehmigt [