Urteil des Bundesgerichts 1C_25/2019 vom 5. März 2020, Erw. 6.2). Hinzu kommt, dass mit der Teilrevision im Wesentlichen höhere Anforderungen an Neueinzonungen und die Grundlage für die Reduktion überdimensionierter Bauzonen geschaffen wurden (nebst weiteren Anpassungen, wie z.B. Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone und Solaranlagen). Dass und inwiefern die Bauzonen von Q._____ im Sinne der RPG-Teilrevision "überdimensioniert" wären (und die fragliche Gewerbezone deswegen allenfalls rückgezont werden müsste), wird vom Beschwerdeführer indes nicht dargelegt und ist aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich.