1. Mai 2014 in Kraft getreten sei. Parallel dazu sei per 1. Mai 2014 auch die RPV angepasst worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die erwähnte RPG-Teilrevision für sich allein jedoch nicht als erhebliche Veränderung eingestuft werden, welche eine akzessorische Überprüfung der Nutzungsplanung rechtfertigte (vgl. BGE 144 II 41, Erw. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_25/2019 vom 5. März 2020, Erw.