– d.h. trotz Zuordnung zu einer Gewerbezone – Rechnung getragen wird bzw. werden kann. Von einer Situation, in der die kommunale Nutzungsplanung die ISOS-Schutzziele bzw. die Anliegen des Ortsbild-, Umge- bungs- und Landschaftsschutzes geradezu missachtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_572/2022 vom 2. November 2024, Erw. 3.1.6), kann daher nicht ausgegangen werden.