Flachdächer können bewilligt werden (§ 8 Abs. 4 BNO). Für die Parzelle Nr. aaa – welche zwar in der Gewerbezone liegt, aber an die Weilerzone angrenzt – ist des Weiteren § 26 Abs. 5 letzter Satz BNO zu beachten, gemäss welchem Bauten und Anlagen in der näheren Umgebung das Weilerbild nicht beeinträchtigen dürfen.