geschaffen und den kommunalen Behörden für die Beurteilung konkreter Bauvorhaben erhebliche Ermessens- bzw. Beurteilungsspielräume eingeräumt. So wird gefordert, dass Bauten und Anlagen besonders sorgfältig in die Landschaft und Umgebung (Baumaterialien, Farbgebung, Terraingestaltung, Lagerplätze, Grünflächen und Bepflanzung) einzugliedern sind; der Charakter des Ortsbildes muss erhalten bleiben; zusammen mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsplan einzureichen (§ 8 Abs. 3 BNO). Gebäudelängen und Dachform legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest; Flachdächer können bewilligt werden (§ 8 Abs. 4 BNO).