Anlässlich der späteren Revisionen der Nutzungsplanung (so 1992, mit Änderungen 2003) habe man dies beibehalten und das gelte – nach einer weiteren Gesamtrevision 2010 – auch heute noch (vgl. Beschwerdeantwort Gemeinderat, S. 5). An der erwähnten Gewerbezone haben die zuständigen Planungsbehörden somit auch nach Aufnahme des Weilers R._____ im Jahre 1985 ins ISOS weiterhin mehrfach und konstant festgehalten. Dies gilt namentlich auch in Bezug auf die Parzelle Nr. aaa. Für die Gewerbezone wurden auf der anderen Seite in der BNO strenge Anforderungen an die Einordnung und Gestaltung - 16 -