einem Substanzschutz unterstellt und für bauliche Massnahmen, Nutzungsänderungen sowie die Umgebungsgestaltung gelten in der Weilerzone restriktive Vorgaben, namentlich was die Gestaltung und die Einordnung anbelangt. Soweit die Bestimmung über die Weilerzone nichts Abweichendes regelt, gelten im Übrigen die Vorschriften der Landwirtschaftszone (siehe § 26 BNO sowie Bauzonen- und Kulturlandplan; vgl. zum Ganzen auch Entscheid des Regierungsrats Nr. 2021-000616 vom 26. Mai 2021, S. 18 f.). Die im ISOS bezeichnete Umgebungsrichtung U- Ri I "Unverbautes Agrarland, sanft abfallender Hang mit Wies- und Ackerland sowie Obstgärten" umschliesst sodann das ISOS-Gebiet G