Beschwerdeführer anzurechnen hat) noch von der kantonalen Genehmigungsbehörde, welche die Nutzungsordnung gemäss § 27 Abs. 2 BauG auf Rechtmässigkeit, Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen überprüft, je gerügt bzw. beanstandet (siehe Entscheid des Regierungsrats Nr. 2021-000616 vom 26. Mai 2021 Nr. 2021-000616, S. 26). Hinzu kommt, dass auch die Festlegung im Richtplan vom Bund nicht beanstandet bzw. von diesem genehmigt wurde (vgl. auch Erw. II/6.3.3).