Der Regierungsrat erörterte im Entscheid Nr. 2021-000616 vom 26. Mai 2021, dass es sich bei dieser Revision zwar lediglich um eine Teilrevision gehandelt habe, diese jedoch ursprünglich als Gesamtrevision aufgegleist worden sei und in diesem Rahmen auch Grösse, Abgrenzung und Zonenbestimmungen sämtlicher Bauzonen in Bezug auf die Problemanalyse, die Zielformulierung und des Konzeptentwurfs geprüft worden seien (Entscheid des Regierungsrats Nr. 2021-000616 vom 26. Mai 2021, S. 26; siehe auch Beschwerdeantwort BVU, S. 2).