5.3. Der Gemeinderat und die Beschwerdegegnerin erachten die Vorbringen des Beschwerdeführers als vollumfänglich unbegründet (siehe zum Ganzen: Beschwerdeantwort Gemeinderat, S. 8 ff.; Beschwerdeantwort Beschwerdegegnerin, S. 9 ff.; Duplik Beschwerdegegnerin, S. 4 ff.; Eingabe Gemeinderat vom 9. Mai 2025).