Das Gebiet der bundesrechtswidrigen Kleinstbauzone zähle zum Landwirtschaftsgebiet. Beim Vorhaben handle es sich somit um ein Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) seien jedoch nicht erfüllt (Beschwerde, S. 24). - 12 -