tung vorhanden wären, was hier nicht der Fall sei. Selbst wenn keine Bundesaufgabe vorliegen sollte, müsste das ISOS beachtet und das entsprechende Schutzobjekt grösstmöglich geschont werden, welchem Erfordernis das Vorhaben ebenfalls nicht genüge. Namentlich würden auch § 26 Abs. 1 und 5 BNO verletzt (vgl. Beschwerde, S. 18 ff.; ferner Replik, S. 9 ff.). Schlussendlich bringt der Beschwerdeführer vor, die Zonenplanung sei nicht nur akzessorisch zu prüfen, sie sei sogar nichtig (vgl. Beschwerde, S. 22 ff.; Replik, S. 13). Im Ergebnis dürfe am vorgesehenen Standort nicht gebaut werden. Das Gebiet der bundesrechtswidrigen Kleinstbauzone zähle zum Landwirtschaftsgebiet.