Ein schützenswertes Vertrauen der Gemeinde bestehe ebenfalls nicht. Das öffentliche Interesse an der Plananpassung überwiege das Interesse an der Planbeständigkeit (vgl. Beschwerde, S. 13 ff.; Replik, S. 8). Im Weiteren müsse die Baubewilligung auch aufgrund von § 2 Abs. 2 VRPG aufgehoben werden, da das kantonale Recht Bundesrecht widerspreche (Beschwerde, S. 17). Schliesslich macht der Beschwerdeführer Ausführungen zum ISOS (vgl. Beschwerde, S. 18 f.); er bringt vor, es liege eine Bundesaufgabe vor, weshalb ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung des ISOS-Objekts nur in Erwägung gezogen werden könne, wenn gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeu-