Zudem sei das Argument auch in der Sache falsch. Der Beschwerdeführer habe die Kritik bereits im Verfahren, welches zum Entscheid des Regierungsrats Nr. 2021- 000616 vom 26. Mai 2021 geführt habe, vorgebracht. Für die Anwendung des Vertrauensgrundsatzes bestehe keine Grundlage (vgl. Beschwerde, S. 11 ff.). Was die Beschwerdegegnerin anbelange, habe diese bei pflichtgemässer Sorgfalt sodann wissen müssen, dass die Überbauung der Parzelle Nr. aaa erhebliche rechtliche Risiken aufwerfe. Es seien auch keine Dispositionen getroffen worden, die nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Ein schützenswertes Vertrauen der Gemeinde bestehe ebenfalls nicht.