Aufgrund des abgelaufenen Planungshorizonts könne sich die Beschwerdegegnerin nicht auf das Vertrauen in die Planbeständigkeit berufen. Die Gewerbezone hätte gar nie beschlossen bzw. genehmigt werden dürfen, da es eine bundesrechtswidrige Kleinstbauzone sei. Dass die Rechtswidrigkeit in keinem Zeitpunkt bemängelt worden sei, heile diese nicht, im Gegenteil: Je länger der rechtswidrige Zustand anhalte, desto stossender werde er. Er bestehe nun bereits derart lange, dass der Planungshorizont abgelaufen und der Nutzungsplan zu überprüfen sei. Zudem sei das Argument auch in der Sache falsch.