Stand April 2022], wonach die Gemeinden mit planerischen Instrumenten für die angemessene Umsetzung der Ziele des ISOS zu sorgen hätten; Sechstens: Neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach auch neue Festlegungen im Richtplan zu Überprüfung Nutzungsplan führen könnten). Die erheblichen Veränderungen und die abgelaufene Zeit - 11 - seit dem Planerlass führten dazu, dass die Nutzungsplanung zu überprüfen sei, zumindest in Bezug auf die umstrittene Gewerbezone als Kleinstbauzone (vgl. Beschwerde, S. 8 ff., 16 f.; ferner Replik, S. 7 f.).