5.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die massgebende Zonenzuweisung sei bereits im Jahre 1992/1993 erfolgt, die seitherigen Änderungen hätten an der Zonenzuweisung nichts geändert, am Beschlussdatum ebenfalls nicht (vgl. Beschwerde, S. 7 f.; ferner auch Replik, S. 6 f.). Der Planungshorizont von 15 Jahren sei seit der Beschlussfassung am 25. Juni 1992 abgelaufen, der Nutzungsplan (Zonenplan) sei daher zu überprüfen. Selbst seit der Teilrevision im Jahre 2010 sei über ein Jahrzehnt vergangen, was eine Dauer sei, welche die Überarbeitung der Zonenplanung unter dem Aspekt der Planbeständigkeit durchaus zulasse.