Die Interessenabwägung würde klar zugunsten der zonengemässen Überbauung der Parzelle Nr. aaa ausfallen (zum Ganzen: angefochtener Entscheid, S. 8 ff., 14 f.). In der Beschwerdeantwort hält das BVU, Rechtsabteilung, an der Beurteilung des Regierungsrats vollumfänglich fest.