Die Interessen des Vertrauensschutzes (aufgrund der wiederholten Bestätigung der heutigen Zonierung durch die Erlass- und Genehmigungsbehörde – trotz der erwähnten, seit Jahrzehnten bestehenden Mängel) würden die entgegenstehenden raumplanerischen Interessen deutlich überwiegen. Auch bezüglich der ISOS-Interessen wäre mit dem Verzicht einer Überbauung der Parzelle angesichts der auf den übrigen Parzellen bereits bestehenden Überbauung nichts Wesentliches gewonnen. Die Interessenabwägung würde klar zugunsten der zonengemässen Überbauung der Parzelle Nr. aaa ausfallen (zum Ganzen: angefochtener Entscheid, S. 8 ff.