Eine Änderung der Verhältnisse habe nicht stattgefunden. Auch die Verschärfung der bundesrechtlichen Vorgaben für die Weilerzonen habe für die fragliche Gewerbezone keine wesentliche Änderung bedeutet. Diese sei weiterhin als Siedlungsgebiet im Richtplan festgesetzt. Auch der Weiler R._____ sei weiterhin als Weiler im Richtplan festgesetzt, was Voraussetzung für die Ausscheidung einer Weilerzone in der Nutzungsplanung sei. Die neuen Planungsanweisungen zu Weilern im Richtplan hätten jedoch keine Auswirkungen auf die zur Diskussion stehende Parzelle. Die Parzelle Nr. aaa liege nicht im Bereich der Weilerzone aus- - 10 -