5. 5.1. Bereits vor Vorinstanz umstritten war, ob der Nutzungsplan akzessorisch zu überprüfen ist. Die Vorinstanz beurteilte die Voraussetzungen als nicht gegeben. Sie führte zunächst aus, der Beschwerdeführer verstehe den Entscheid des Regierungsrats Nr. 2021-000616 vom 26. Mai 2021 offensichtlich falsch, wenn er behaupte, auf Parzelle Nr. aaa herrsche faktisch ein Bauverbot. Vielmehr sei das Gegenteil der Fall. Das Bauvorhaben liege in der Bauzone (Gewerbezone) und sei damit gemäss den Zonenbestimmungen überbaubar. Von einer erheblichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse oder der gesetzlichen Voraussetzungen könne zudem nicht ausgegangen werden.