Auch diese Vorbringen sind rechtliche Argumente bzw. Behauptungen (so z.B. kein Anspruch auf Besitzstand, kein Anspruch auf Bauen bis an Zonengrenze, Verletzung des Gleichbehandlungsanspruchs, Argumente zur Standesinitiative 22.319 "Massvolle Entwicklungen in Weilerzonen") und betreffen nicht die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz – d.h. den Sachverhalt. Der Vorinstanz lässt sich somit nicht vorwerfen, den relevanten Sachverhalt falsch festgestellt und den Untersuchungsgrundsatz (§ 17 VRPG) verletzt zu haben.