-9- werbezone angrenzend an den ebenfalls weitgehend überbauten Weiler komplettiert und in diesem Bereich mithin eine "Baulücke" gefüllt werde (angefochtener Entscheid, S. 14), erscheint auch dies nicht falsch. Die Vorinstanz meinte damit (in tatsächlicher Hinsicht), dass die Parzelle "derzeit optisch als Baulücke wahrgenommen wird", wie sie an anderer Stelle klarmacht (angefochtener Entscheid, S. 14 [Erw. 4.3]). Soweit der Beschwerdeführer mit der rechtlichen Qualifikation einer Baulücke zu argumentieren versucht (vgl. Beschwerde, S. 6; Replik, S. 4 ff.), geht dies insofern an der Sache vorbei.