Beschwerdeantwortbeilagen 6 – 9 der Beschwerdegegnerin). Die Vorinstanz hielt korrekt fest, dass die strittige Bauparzelle – welche von den drei Parzellen in der betreffenden Gewerbezone optisch am stärksten in den Weiler bzw. dessen Überbauung eingebunden sei – noch die letzte unüberbaute Parzelle (der Gewerbezone) sei, wobei die Parzelle früher zumindest teilweise überbaut gewesen sei, das dortige Gebäude aber im Hinblick auf das Vorgängerprojekt abgebrochen worden sei (vgl. angefochtener Entscheid, S. 14).