4.2. Die Vorbringen des Beschwerdeführers verfangen nicht. Seine Behauptung, wonach die Parzelle Nr. aaa "nie bebaut" gewesen sei (Beschwerde, S. 5), ist undifferenziert und trifft so nicht zu, wie sich den AGIS-Luftbildern bis 2019 entnehmen lässt und auf welche der Beschwerdeführer als "Beweis" im Übrigen z.T. auch selber verweist (Beschwerde, S. 5: AGIS-Luft- bilder 2011 und 2019; siehe auch Beschwerdeantwort Gemeinderat, S. 7). Auf dem nördlichen Parzellenteil stand bis 2019 ein grösseres Gebäude und der südliche Teil wurde als Abstell- bzw. Lagerplatz (z.T. auch für Boote, Fahrzeuge etc.) genutzt (siehe AGIS-Luftbilder; Beschwerdeantwortbeilagen 6 – 9 der Beschwerdegegnerin).