4. 4.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz unter dem Titel "3. Sachverhalt – Korrekturen" der Beschwerde vor, in verschiedener Hinsicht den Sachverhalt falsch festgestellt und damit § 17 VRPG verletzt zu haben. So sei die Parzelle Nr. aaa entgegen der Darstellung der Vorinstanz nie bebaut gewesen (wobei der Beschwerdeführer an anderer Stelle ausführt, die Parzelle sei jedenfalls im südlichen Bereich nicht bebaut gewesen). Entsprechend sei auch die Aussage falsch, dass es sich bei den geplanten Bauten um "Ersatzbauten" handle; es habe keine Vorgängerbauten gegeben. Weiter handle es sich auch nicht um eine "Baulücke", wie die Vorinstanz ausführe;