nicht hinreichend Rechnung getragen worden wäre, womit sich Weiterungen dazu erübrigten. Angesichts der in dieser Hinsicht eingehend erfolgten Prüfung des Bauvorhabens im Rahmen des vorinstanzlichen (kommunalen) Verfahrens und der vorliegenden, umfangreichen Beurteilung auch durch die kantonale Fachstelle, gegen die der Beschwerdeführer nichts vorbringe, bestehe diesbezüglich jedenfalls kein Anlass, eine weitergehende Prüfung vorzunehmen (angefochtener Entscheid, S. 15). Aus den Erörterungen der Vorinstanz ergibt sich somit, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess.