siehe angefochtener Entscheid, S. 13 f.) als ein Element bei der Interessenabwägung (angefochtener Entscheid, S. 14; Beschwerdeantwort BVU, S. 3), wobei der Beschwerdeführer dies problemlos anfechten konnte. Ob die Ausführungen der Vorinstanz zum Vertrauensgrundsatz bzw. -schutz richtig sind, ist im Übrigen keine Frage der Begründungspflicht, sondern der (materiellen) Beurteilung in der Sache. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt schliesslich auch im Zusammenhang mit dem ISOS sowie der Beurteilung der Einordnung des Vorhabens nicht vor. Die Vorinstanz legte dar, dass und weshalb es sich vorliegend nicht um eine Bundesaufgabe handelt (angefochtener Entscheid, S. 15).