2.3. Vorliegend war dem Beschwerdeführer bereits zum (bzw. vor dem) Zeitpunkt der vorinstanzlichen Beschwerdeerhebung bekannt, dass der Regierungsrat – welcher die von der Gemeindeversammlung am 26. November 2010 resp. 22. Juni 2011 beschlossene Revision bzw. Änderung der Nutzungsplanung am 6. April 2011 resp. am 2. November 2011 genehmigt hatte – für die Beurteilung der (Verwaltungs-)Beschwerde zuständig ist. Ein entsprechendes Ausstandsgesuch hätte er entsprechend bereits in der Beschwerde an die Vorinstanz – d.h. den Regierungsrat – stellen können und müssen.