2.4; 136 I 207, Erw. 3.4; Urteile des Bundesgerichts 1C_474/2014 vom 9. Februar 2015, Erw. 3.1, 1C_351/2024, 1C_453/2024 vom 6. Januar 2025, Erw. 3.3; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2015.427 vom 16. August 2016, Erw. II/2.4). Hinzu kommt, dass Grundsätzlich zwar gegen alle Mitglieder einer Instanz ein Ausstandsbegehren gestellt werden kann, nicht jedoch pauschal gegen eine Kollegialbehörde oder gegen alle Mitglieder einer Behörde. Wird z.B. der Ausstand eines ganzen Gerichts verlangt, muss die gesuchstellende Person die Ausstandsgründe grundsätzlich für jeden Richter einzeln benennen und glaubhaft machen (vgl. BGE 139 I 121, Erw. 4.3; 137 V 210, Erw.