2. 2.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz in formeller Hinsicht zunächst vor, die Ausstandspflicht verletzt zu haben. Seiner Ansicht nach hätte die Gewerbezone gar nie beschlossen bzw. genehmigt werden dürfen, da es eine bundesrechtswidrige Kleinstbauzone sei. Da der Gemeinderat und der Regierungsrat damals Planungs- resp. Genehmigungsbehörde der Nutzungsplanung gewesen seien, erstaune es jedoch nicht, dass sie in der vorliegenden Sache am Bauzonenplan festhielten. Der Beschwerdeführer folgert daraus, dass der Regierungsrat (im vorliegenden Verfahren) daher nicht unvoreingenommen habe entscheiden können und die Ausstandspflicht verletzt habe (vgl. Beschwerde, S. 11 f.).