6. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 24. März 2024 an den Anträgen gemäss Beschwerde fest. 7. Mit Duplik vom 2. April 2025 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren bisherigen Anträgen fest. -4- 8. Mit Eingabe vom 9. Mai 2025 verzichtete der Gemeinderat auf eine Duplik und verwies auf seine Beschwerdeantwort, an der er festhielt. Ebenso hielt er am Antrag fest, wonach die Beschwerde abzuweisen sei. 9. Am 23. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein. 10. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 15. September 2025 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: