Gleichzeitig wies er die Einwendung von A._____ ab. Die andere Einwendung konnte zufolge Rückzugs von der Kontrolle abgeschrieben werden. B. Auf Verwaltungsbeschwerde von A._____ hin fällte der Regierungsrat am 16. Oktober 2024 folgenden Entscheid: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 4'800.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 397.–, insgesamt Fr. 5'197.–, werden dem Beschwerdeführer A._____ auferlegt.