Auf einen separaten Entscheid bezüglich der Frage der aufschiebenden Wirkung (vgl. § 46 VRPG) kann verzichtet werden, wenn der Entscheid in der Hauptsache innert kurzer Frist ergehen kann (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.438 vom 24. März 2025, Erw. II/7 mit Hinweisen). Mit dem nun vorliegenden Entscheid wird das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. III. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Eine Parteientschädigung ist ihm für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren nicht auszurichten (§ 32 Abs. 2 VRPG).