schwerdeführer zumutbar, zumal sowohl das Einhalten einer sechsmonatigen Cannabisabstinenz wie auch das Beibringen eines ärztlichen Gutachtensberichts einer dermatologischen Universitätsklinik vor dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz standzuhalten vermögen und die Verpflichtung, sich für eine psychiatrische Begutachtung zur Verfügung zu halten – hier: im Umfang einer allfälligen zusätzlichen verkehrsmedizinischen Begutachtung –, grundsätzlich keinen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt, auch wenn eine ärztliche Untersuchung mit einem Eingriff in die physische oder psychische Integrität verbunden sein kann (vgl. BGE 133 II 384, Erw. 5.2.2; BGE 150 II 537, Erw. 2.5).